Kanzlei für Familienrecht, Medizinrecht und Erbrecht aus Marburg

Scheidung in Marburg

Unsere Geschichte

Unsere Geschichte

Rechtsanwältin Dr. Rottmann gründete die Kanzlei 1989 in Marburg.

Zwei Jahre später kaufte sie eine familienrechtlich ausgeprägte Marburger Anwaltspraxis hinzu. Von da an konzentrierte sie sich zunehmend auf das Familienrecht und das Medizinrecht. Im Jahre 1996 erwarb sie die Fachanwaltschaft für Familienrecht und im Jahre 2005 die Fachanwaltschaft für Medizinrecht. Seit einigen Jahren berät und vertritt Rechtsanwältin Dr. Rottmann Mandanten auch in erbrechtlichen Angelegenheiten.

Unser Anspruch

Uns liegen die Themen Familie und Gesundheit besonders am Herzen. So erklärt sich auch die Wahl unserer Fachgebiete.

Sie können von uns erwarten, dass wir

 

  • gut zuhören und Ihr Anliegen in all seinen wichtigen Aspekten erfassen

  • uns gründlich in Ihren Fall einarbeiten

  • Ihnen die rechtliche Lage verständlich darstellen

  • Sie umfassend informieren über realistische Ziele und die verschiedenen Wege, sie zu erreichen

  • Sie aufklären über die Vor- und Nachteile des unterschiedlichen Vorgehens, über die Zeitabläufe, die Chancen, Risiken und Kosten

  • Ihre Interessen mit all unserer Erfahrung und unserem fachlichen Know-how wahrnehmen

  • Sie mit Engagement außergerichtlich und gerichtlich vertreten

  • zuverlässig und pünktlich arbeiten

  • unser fachliches Wissen durch regelmäßige Fortbildung aktualisieren und vertiefen

  • Fachleute einbinden, wann immer dies erforderlich ist: Gutachter, Steuerberater, Psychologen

  • einen kompetenten Berater empfehlen, falls wir an die Grenzen unserer Kompetenz stoßen

 

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich selbst von unserer Kompetenz und unserem Engagement überzeugten!

Kosten

Das Vergütungssystem des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist für einen Laien nicht leicht verständlich, weshalb wir Ihnen die Grundzüge darlegen möchten:

Für die Beratung gibt es keine gesetzlich festgelegte Vergütung. Die Vergütung wird entweder vereinbart, oder, sie bestimmt sich danach, was Anwälte in der Region in vergleichbaren Angelegenheiten üblicherweise berechnen. Ist nichts anderes vereinbart, so beträgt die Vergütung für eine erste Beratung eines Verbrauchers bis zu 190,00 Euro netto.

 

Für die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung vor Gericht sind die Gebühren abhängig vom Wert der Angelegenheit, mit welcher der Anwalt beauftragt wird.

 

Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit entstehen sogenannten Rahmengebühren mit Gebührensätzen von 0,5 bis 2,5,. Der Anwalt bestimmt den Gebührensatz, wobei er bei seiner Ermessensausübung den Umfang und die Schwierigkeit seiner Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen hat.

 

Für die gerichtliche Tätigkeit des Anwaltes entstehen für einzelne Verfahrensschritte feste Gebühren, so für die Einleitung des Verfahrens erster Instanz eine Verfahrensgebühr von 1,3 und für die Vertretung in Gerichtsterminen eine Termingebühr von 1,2.

 

Das RVG enthält eine Vielzahl von vergütungsrechtlichen Regelungen z.B. für die Anrechnung von außergerichtlichen Gebühren auf gerichtliche Gebühren, für die Gebühren im Falle einer Einigung, für den Fall der vorzeitigen Beendigung eines Mandates u. v. m

 

Häufig schätzen Rechtssuchende Anwaltskosten höher ein, als sie tatsächlich sind und scheuen sich so, rechtzeitig anwaltlichen Rat und Beistand einzuholen. Das kann Nachteile haben. Um Ihnen eine Vorstellung über die Höhe der Vergütung zu vermitteln, hier zwei Beispiele:

 

Für eine außergerichtliche Vertretung bei einem Gegenstandswert von 3.000 Euro fällt in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr an, die inclusive Entgelt für die Telekommunikation und Mehrwertsteuer 334,75 Euro beträgt.

 

Für die außergerichtliche Vertretung bei einem Gegenstandswert von 30.000 Euro fällt in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr an, die inclusive Entgelt für die Telekommunikation und Mehrwertsteuer 1.358,86 Euro beträgt.

 

Sprechen Sie die Vergütungsfrage bitte offen an. Wir informieren Sie auch über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe sowie über die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung z.B. in Arzthaftungsangelegenheiten sowie über die Voraussetzungen der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in bestimmten Einzelfällen.

 

Die Vergütung einer Mediation erfolgt aufgrund einer Vereinbarung mit den Medianten. In der Regel wird ein Stundensatz vereinbart. Der bei uns übliche Stundensatz liegt je nach Art der Angelegenheit zwischen 160,00 und 250,00 Euro netto. Wir kalkulieren Ihnen zuvor die Zeit, die die Mediation voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. Dabei sind Sie es selbst, die entscheiden, mit welcher Ausführlichkeit Sie Ihre Anliegen in der Mediation behandeln möchten.